Bewertung von Forschung und internationalen Kooperationen

Funktion und Rolle der KEFs

Entsprechend den gemeinsamen „Empfehlungen zum Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung“ von Deutscher Forschungsgemeinschaft und Leopoldina sollen Forschungsinstitutionen für den Umgang mit sicherheitsrelevanter Forschung eigene Ethikregeln definieren. Zur Beratung von Angelegenheiten, die sich aus der Umsetzung dieser Ethikregeln ergeben, sollen Kommissionen für Ethik sicherheitsrelevanter Forschung (KEFs) allen Forschenden beratend zur Verfügung stehen, bei einschlägigen Meinungsverschiedenheiten vermitteln und Empfehlungen zur Durchführung von Forschungsprojekten geben können. Die Befugnisse und Handlungen der Kommissionen müssen mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar sein.

Besorgniserregende sicherheitsrelevante Arbeiten stellen nur seltene Ausnahmen im akademischen Forschungsbetrieb dar. Die KEFs befassen sich z.T. vorrangig mit der Vereinbarkeit von Forschung und verfassungsrechtlichen Grundlagen bzw. der Grundordnung oder den Leitlinien der jeweiligen Forschungseinrichtung und setzen sich mit Fragen auseinander, die die Datensicherheit, die Nachhaltigkeit und die Ausfuhrkontrolle betreffen. Sie bewerten ferner sicherheitsrelevante Risiken im Zusammenhang mit der Forschungsförderung durch Mittel militärisch assoziierter Geldgebender und Risiken, die sich aus einer Kooperation mit militärisch assoziierten Partnerschaften ergeben können.

Leitfragen zur ethischen Bewertung sicherheitsrelevanter Forschung

Die folgenden Leitfragen hat der Gemeinsame Ausschuss auf Grundlage von Rückmeldungen der KEFs zur eigenen Arbeit und öffentlicher Checklisten und Leitfäden zum Umgang mit Forschungsrisiken zusammengetragen. Die jeweiligen Antworten Forschender und der KEFs sowie daraus abgeleitete Konsequenzen für fragliche Arbeiten sollten nach Ansicht des Ausschusses stets Einzelfallbetrachtungen unter den jeweiligen individuellen Rahmenbedingungen vor Ort für Forschung und Lehre sein. Der Ausschuss möchte keine allgemeingültigen Ethikkriterien oder „rote Linien“ vorgeben, sondern mit den Leitfragen in erster Linie helfen, den eigenverantwortlichen Umgang mit sicherheitsrelevanten Forschungsrisiken in den Wissenschaften nachhaltig zu stärken. 

2.1 Ist die notwendige Fachexpertise vorhanden, um die Forschungsarbeit hinsichtlich potenzieller Risiken im o. g. Sinne sowie rechtlicher Fragen und weiterer Forschungsrisiken informiert zu bewerten, oder muss weitere Expertise hinzugezogen werden?

2.2 Lassen sich Nutzen und Risiken der bekannten bzw. möglichen Forschungsergebnisse im o. g. Sinne zum jetzigen Kenntnisstand ausreichend konkretisieren und ggf. gegeneinander abwägen?

2.3 Welche konkreten Ziele und Zwecke verfolgen Forschende, Forschungspartner und ggf. die Geldgeber mit dem Forschungsvorhaben?

2.4 Wie wahrscheinlich ist es, dass sich sicherheitsrelevante Ergebnisse des Forschungsvorhabens verbreiten und dass infolgedessen unmittelbar1 ein konkreter Missbrauch im Sinne der o. g. Definition besorgniserregender sicherheitsrelevanter Forschung auftritt?

2.5 Entstehen bzw. erhöhen sich durch die Arbeit sicherheitsrelevante Risiken oder ist das Risikopotenzial gleichbleibend, etwa weil vergleichbar sicherheitsrelevante Informationen und Ergebnisse aus anderen Arbeiten bereits veröffentlicht sind?

2.6 Wie groß wäre bei einer missbräuchlichen Verwendung der Ergebnisse (durch Dritte2) potenziell das Ausmaß des Schadens und sind geeignete Gegenmaßnahmen3 verfügbar?

2.7 Welche negativen Konsequenzen4 könnte die Unterlassung des Forschungsvorhabens haben?

1 Unmittelbarkeit liegt vor, wenn keine wertungsmäßig zusätzlichen erheblichen Zwischenschritte gegeben sind. Dabei sind die für den Missbrauch notwendigen Fähigkeiten, Fachwissen, technischen Anlagen und weitere Ressourcen sowie der damit bedingte zeitliche Horizont für die Verwirklichung von Missbrauchsszenarien maßgeblich.

2 Neben einem Missbrauch durch die am Forschungsprozess beteiligten Personen selbst sind hier auch die ungewollten Konsequenzen eines Wissenstransfers an unbeteiligte, eigenmächtig agierende Personen, Personengruppen und staatliche Akteure im Blick zu halten.

3 Z. B. Maßnahmen der Rückhol- und Rückverfolgbarkeit sowie der Schadenseingrenzung.

4 Kann das Ausbleiben bestimmter Innovationen zusätzliche Schäden etwa im Zuge bereits laufender militärischer Konflikte, im Zuge des Klimawandels und natürlich auftretender Infektionswellen zur Folge haben?

3.1 Kann die Arbeit Wissen, Produkte oder Technologien hervorbringen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar (von Dritten) zur erheblichen Schädigung der o. g. Rechtsgüter missbraucht werden können?

3.2 Ist die Arbeit bzw. sind deren Ziele und Zwecke mit der Werteordnung des Grundgesetzes und der Grundordnung bzw. den Leitlinien der Forschungseinrichtung vereinbar?

3.3 Lassen sich sicherheitsrelevante Risiken des Projekts durch Auflagen (z. B. eine Nutzungsvereinbarung oder alternative Forschungsstrategie) bzw. eine Anpassung der Publikations- und Wissenstransferstrategie hinreichend reduzieren?

3.4 Sollte das Projekt in einem fortgeschrittenen Stadium erneut von der KEF bewertet werden, wenn sich sicherheitsrelevante Risiken besser einschätzen lassen?

3.5 Wie lassen sich an der Arbeit beteiligte Forschende für ethische Aspekte sicherheitsrelevanter Forschung sensibilisieren, um unmittelbare und zukünftige Folgen zu bedenken?

Bewertung und Durchführung internationaler Forschungskooperationen

Die internationale Forschungsgemeinschaft und nationalen Behörden führen aufgrund des sich wandelnden geopolitischen Kontextes und nationaler Sicherheitsinteressen intensive Debatten über die Integrität und Sicherheit von Forschung. Ziel soll es sein, weiterhin verantwortungsvolle internationale Forschungskooperationen auch mit Ländern zu ermöglichen, die abweichende Werte und Grundsätze, etwa in Bezug auf Menschenrechte und demokratische Prinzipien, aufweisen.

Forschungsintegrität beinhaltet v. a. die Einhaltung von Objektivität, Ehrlichkeit, Transparenz, Fairness, Rechenschaftspflicht und Verantwortung bei der Anregung, Durchführung, Bewertung und Berichterstattung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Sie soll die Grundlage für die Zusammenarbeit in einem fairen, innovativen, offenen und vertrauenswürdigen Forschungsumfeld sein und Vertrauen in die verwendeten Methoden und resultierende Ergebnisse ermöglichen. Auch wenn diese Werte und Grundsätze von Land zu Land unterschiedlich sein können, sind sie der Schlüssel zur Wahrung der akademischen Freiheit als universelles Recht und öffentliches Gut.

Forschungssicherheit beinhaltet v. a. den Schutz von Forschung und Innovation vor Eingriffen durch oder im Namen ausländischer staatlicher Akteure, die die nationale Sicherheit beeinträchtigen und/oder den eigenen Werten und Grundsätzen, einschließlich der Integrität der Forschung, zuwiderlaufen. Unerwünschte Endnutzungen von Forschungsergebnissen und Methodiken umfassen sowohl (verdeckte) militärische Anwendungen, als auch die politische Instrumentalisierung durch staatliche Akteure, Wissenschaftsspionage, die Verletzung geistiger Eigentumsrechte und unethische Anwendungen, etwa solche, die gegen die allgemeinen Menschenrechte verstoßen.

Um die Forschung vor unzulässiger ausländischer Einflussnahme und ungewolltem Wissensabfluss zu schützen, sollen alle Phasen des Forschungsprozesses berücksichtigt werden, von der Entwicklung und Prüfung durch die Förderorganisationen bis hin zum Aufbau verantwortungsvoller Kooperationen und der Durchführung des Projekts und der Verbreitung der Ergebnisse. Dies erfordert auch Anstrengungen von Forschenden, Lehrerenden, Studierenden, Regierungen, großen Forschungsteams und der internationalen Gemeinschaft, um die Forschungsfreiheit sicherzustellen.

Zur Orientierung für Forschende und deren Forschungseinrichtungen gibt es eine Reihe von Leitlinien und Empfehlungen in diesem Kontext, z. B.:

• Wissenschaft und Sicherheit in Zeiten weltpolitischer Umbrüche (Wissenschaftsrat, 2025)

• Umgang mit Risiken in internationalen Kooperationen (DFG, 2023)

• G7 Best Practices for Secure and Open Research (G7, 2024)

• Außenwissenschaftspolitik für eine multipolare Welt – Systemrivalität, Konfrontation und globale Krisen (DAAD, 2022)

• Länderspezifische Leitfäden zur Hochschulkooperation des Kompetenzzentrums Internationale Wissenschaftskooperationen (KIWi)

• Weitere Papiere

Maßnahmen zur Risikominimierung als mögliche Auflage der KEFs

Stellt sich im Zuge der ethischen Bewertung eines sicherheitsrelevanten Forschungsvorhabens durch eine KEF heraus, dass ein hinreichend konkreter Besorgnisanlass im Zusammenhang mit einem Vorhaben besteht, ist es angeraten, Maßnahmen der Risikominimierung bzw. Auflagen für eine positive Bewertung durch die KEF zu empfehlen. Die letztendliche Verantwortung für das eigene Handeln verbleibt allerdings bei den verantwortlichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des Forschungsprojekts (Principal Investigators). Die Maßnahmen können sowohl vor Beginn als auch während eines laufenden Forschungsvorhabens geprüft und durchgeführt werden. Die gewählten Maßnahmen sollen sowohl im Einklang mit der Forschungsfreiheit stehen als auch eine angemessene Balance zwischen der Ermöglichung des Forschungsprozesses und der Eingrenzung von Missbrauchsrisiken herstellen. Mögliche Empfehlungen und Auflagen zur Risikominimierung umfassen insbesondere:

Bei missbrauchsgefährdeter Forschung sollten Mitarbeitende und Kooperationspartner sorgfältig unter Berücksichtigung ihrer Verlässlichkeit und ihres Verantwortungsbewusstseins ausgewählt werden. Einzelne Forschungsvorhaben sollten u. U. nur mit bestimmten Kooperationspartnern im In- und Ausland durchgeführt werden. Im Einzelfall kann sich eine Einschränkung der Zusammenarbeit oder ein Verzicht auf Partner oder Mitarbeitende empfehlen. Anhaltspunkte für Staaten, in denen ein Missbrauch zu befürchten ist, können sich aus nationalen und internationalen Vorschriften und Listen über Ausfuhrbeschränkungen ergeben und ggf. bei zuständigen staatlichen Stellen erfragt werden.

Bei sicherheitsrelevanten Forschungsvorhaben kann mit Kooperationspartnern eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, in der Ziele, zulässige Nutzungen, Verantwortlichkeiten, Zugangsrechte zu Daten, Materialien, Software oder Methoden sowie Bedingungen für Weitergabe, Veröffentlichung und Verwertung festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung kann z. B. vorsehen, dass Ergebnisse oder Ressourcen nicht für missbräuchliche, menschenrechtswidrige, völkerrechtswidrige oder anderweitig nicht vereinbarte Zwecke verwendet und nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Zudem kann geregelt werden, dass wesentliche Änderungen des Forschungsvorhabens, der Kooperationspartner, der Finanzierung oder der absehbaren Anwendungskontexte der KEF erneut vorzulegen sind.

Die möglichen Folgen einer Veröffentlichung der Ergebnisse sollten vorab erwogen werden. Forschende können Risiken minimieren, indem sie Ergebnisse zeitlich verzögert publizieren oder die Veröffentlichung und den Wissenstransfer in einer entsprechenden risikobewussten Form vornehmen. Bei hohem Missbrauchspotenzial können besonders relevante Teilergebnisse von der Veröffentlichung ausgenommen, verkürzt dargestellt oder nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Dies ist in Abwägung mit dem resultierenden Mangel an Falsifizier- bzw. Reproduzierbarkeit der Ergebnisse für andere Forschende zu entscheiden und kann gegenüber dem Adressatenkreis transparent mit Verweis auf die Sicherheitsrelevanz begründet werden. Ergebnisse können in besonderen Fällen nur mit bestimmten Personen oder Institutionen geteilt werden. Ein völliger Verzicht auf Kommunikation und Veröffentlichung kommt nur in Betracht, wenn andere Maßnahmen nicht möglich sind, und ist nur in speziellen Fällen gerechtfertigt.

Dazu gehören physische, organisatorische und informationstechnische Maßnahmen, z. B. Maßnahmen gegen die Freisetzung oder den Diebstahl gefährlicher Stoffe aus Laboren oder die besondere Sicherung der Vertraulichkeit der Forschungsergebnisse und -daten, beispielsweise durch Verschlüsselung der gespeicherten und übermittelten Daten, Datenanonymisierung und -minimierung.

Bei besonderen Risiken kann eine Zusammenarbeit mit speziellen Beratungsstellen (z. B. IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzbeauftragte, DAAD-Kompetenzzentrum Internationale Wissenschaftskooperationen, Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit), Rechtsabteilungen oder staatlichen Sicherheitsstellen erfolgen.

Risiken, ihre Abwägung mit dem Nutzen und die zu ihrer Minimierung getroffenen Maßnahmen sollten die Forschenden vor Beginn und bei Veränderungen auch während der Arbeiten dokumentieren. Diese Dokumentation sollten sie der zuständigen Kommission zur Kenntnis bringen. In Anträgen zur Forschungsförderung sollten sie auf entsprechende Risiken und Maßnahmen hinweisen.

Im Falle erwartbarer sicherheitsrelevanter Risiken kann es angeraten sein, dass sich die Projektleitung und ggf. noch weitere Mitarbeitende hinsichtlich der spezifischen Risiken des Vorhabens weiterbilden. Es sollte dann anschließend eine Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der weiteren am Projekt beteiligten Personen erfolgen.

Tritt während der Durchführung eines Forschungsprojekts ein schwerwiegendes oder unerwartetes Risiko auf, sollte dies den Vorsitzenden der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden. Die Kommission kann in diesem Fall ihr zustimmendes Votum ganz oder teilweise widerrufen oder weitere Änderungen bzw. Auflagen oder zusätzliche Strategien zur Risikominimierung empfehlen.

Im Einzelfall kann eine verantwortungsbewusste Entscheidung dazu führen, dass ein hochrisikoreiches Projekt nicht durchgeführt wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn kein gesetzliches Verbot besteht, insbesondere dann, wenn keine anderen Schutz- oder Risikominimierungsmechanismen bestehen. Bei dieser Abwägung sind die erwarteten Chancen der Forschung gegen mögliche Schäden abzuwägen.